dafür setzen wir uns ein

Dies entspricht den Tierschutzgrundsätzen.

So sind nach § 3 Allgemeine Grundsätze Absatz 1 der Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) die „Tiere *…+ so zu betreuen, ruhigzustellen, zu betäuben, zu schlachten oder zu töten, dass bei ihnen nicht mehr als unvermeidbare Aufregung, Schmerzen, Leiden oder Schäden verursacht werden.“
(In dem Merkblatt Nr. 136 der TVT wird die Betäubung mittels Bolzenschuss und Fanggitter bevorzugt.)

Wir möchten ein Umdenken anregen und eine Möglichkeit bieten, eine alternative
Schlachtmethode zu erproben.


Sie ist den Veränderungen in der Landwirtschaft und der gesellschaftlichen Entwicklung angepasst!


"Wir sind der Meinung, dass Veränderungen in der Haltungsform sich auch in der Gesetzgebung niederschlagen sollten. In der Tierschutzschlachtverordnung sollte diese „Mischform“ berücksichtigt werden  - hält die Laufstallhaltung  doch den größten Prozentsatz in der heutigen Rinder- und Milchviehhaltung inne. Der direkte Kontakt der Tiere zum Tierhalter ist haltungsbedingt rückläufig. Eine Zwischenform zwischen Anbinde- und ganzjähriger Freilandhaltung also. Es bedarf daher einer gesetzlichen Anpassung."