Dies entspricht den Tierschutzgrundsätzen.
So sind nach § 3 Allgemeine Grundsätze Absatz 1 der Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) die „Tiere *…+ so zu betreuen, ruhigzustellen, zu betäuben, zu schlachten oder zu töten, dass
bei ihnen nicht mehr als unvermeidbare Aufregung, Schmerzen, Leiden oder Schäden verursacht werden.“
(In dem Merkblatt Nr. 136 der TVT wird die Betäubung mittels Bolzenschuss und Fanggitter bevorzugt.)