Verordnungen und Rechtsgrundlagen

Bei Verordnungen muss unterschieden werden zwischen Rechtsverordnungen auf nationaler Ebene und Verordnungen der europäischen Union, die für die gesamte EU gelten. Rechtsverordnungen innerhalb der BRD werden (wie beispielsweise die nachfolgend genannte Schlachtverordnung) vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.


EU Verordnungen werden auf Vorschlag der europäischen Kommission vom Rat der europäischen Union im Zusammenwirken mit dem europäischen Parlament erlassen. EU-Richtlinien werden ebenfalls auf Vorschlag der europäischen Kommission vom Rat der europäischen Union im Zusammenwirken mit dem europäischen Parlament erlassen.


Während EU-Verordnungen in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gelten, enthalten Richtlinien lediglich Zielvorgaben, die von den einzelnen Mitgliedstaaten in nationales Recht, insbesondere in Gesetze oder Rechtsverordnungen umgesetzt und ausformuliert werden müssen. Zur Umsetzung der Zielvorgaben von Richtlinien sind relative Spielräume gegeben.

  1. Geltendes Gemeinschaftsrecht: In der Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung (Amtsblatt Nr. L 340 vom 31/12/1993 S. 0021-0034) steht im Anhang C unter ?zulässige Verfahren zum Töten' der Pistolen- oder Gewehrschuss. Desweiteren im Anhang C III "Besondere Anforderungen für das Töten":
    Pistolen- oder Gewehrschuss: Dieses Verfahren, das für das Töten verschiedener Arten und insbesondere von großem Zuchtwild und von Hirschen angewandt wird, muss von der zuständigen Behörde genehmigt werden, die sich insbesondere vergewissern muss, dass es von hierzu berechtigten Personen unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen von Artikel 3 dieser Richtlinie durchgeführt wird. (Artikel 3: Beim Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten müssen die Tiere von vermeidbaren Aufregungen, Schmerzen und Leiden verschont bleiben).
  2. In der Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung - Tierschutzschlachtverordnung (TierSchlV) vom 03. März 1997 (BGBI I S 405) ist in der Anlage 3 (zu § 13 Abs. 6) zu Betäubungs- und Tötungsverfahren der Kugelschuss gelistet, dieser darf zur Betäubung/Tötung durchgeführt werden; "zur Nottötung sowie mit Einwilligung der zuständigen Behörde, zur Betäubung oder Tötung von Rindern und Schweinen, die ganzjährig im Freien gehalten werden."
  3. Ab dem 1. Januar 2013 gilt: Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates der Europäischen Union vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung: Anhang I: "Verzeichnis der Betäubungsverfahren" (gemäß Artikel 4); Kapitel I: Verfahren, Tabelle I - Mechanische Verfahren, Punkt 3: Bezeichnung: "Schuss mit einer Feuerwaffe. Beschreibung: Schwerwiegende und irreversible Schädigung des Gehirns durch ein oder mehrere Geschosse, die auf das Schädeldach aufschlagen und dieses durchdringen." Anwendungsbedingungen: Alle Arten. Schlachtung, Bestandsräumung und andere Fälle. Weiter ist hier die Betäubung in Artikel 2 wie folgt definiert: "Betäubung [ist] jedes bewusst eingesetzte Verfahren, das ein Tier ohne Schmerzen in eine Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit versetzt, einschließlich jedes Verfahrens, das zum sofortigen Tod führt."
  4. Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs.
  5. Nationale Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) und Tier-LMHV 2007
  6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift (AVV) 2007